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Reparaturkostenversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Teil A – Leistungen und Ausschlüsse

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den Leistungen der Reparaturkostenversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

§ 1 Was ist versichert?

Die Versicherung bezieht sich auf alle fest installierten, werkseitig montierten, mechanischen und elektrischen Komponenten des Fahrzeugs, die in den folgenden Ziffern 1 und 2 aufgeführt sind.

1. Von der Versicherung erfasst werden folgende Teile der genannten Baugruppen:

Motor
Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter. Sind die für Zahnriemen/Steuerkette mit Spannrolle(n) vorgesehenen Wechselintervalle nicht eingehalten, ist der Garantiegeber im Schadenfall bei ursächlichem Zusammenhang von der Leistung frei.

Schaltgetriebe und Automatikgetriebe
Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Getriebesteuergerät.

Achsgetriebe
Achsgetriebegehäuse einschließlich dessen Innenteile für Front-, Heck und Allradantrieb;

Kraftübertragungswellen
Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke, mechanische/elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung (ASR) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe, elektronische Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock.

Lenkung
Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, Steuergeräte für Servolenkung, elektronische Bauteile der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor.

Bremsen
Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik, Bremskraftregler, Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer, Vakuumpumpe.

Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Injektoren, Turbolader, elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät, Ladeluftkühler.

Elektrische Anlage
Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabeln und Zündspule, Anlasser, Bordcomputer, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage (ausgenommen sind Schäden durch Korrosion und Oxidation).

Komfortelektrik
Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungsgebläse- und Zusatzlüftermotor, Hupe; Steuergeräte der Komfortelektrik (ausgenommen: Multimedia, Navi, Beleuchtung, Radar und Standheizung); Relais, Schalter, Fensterhebemotor, Schiebedachmotor, Heckscheibenheizungselement (bei allen Teilen sind Bruchschäden ausgenommen); Zentralverriegelung mit den Teilen: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen), Steuergerät der Wegfahrsicherung.

Klimaanlage
Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer.

Kühlsystem
Wasserpumpe, Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler, Lüfterkupplung, Abgaskühler, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/ Thermolüfter (ohne Lüfterrad), Thermoschalter.

Sicherheitssystem
Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer (Steuergerät, Stellring, Sitzbelegungssensor und Sensormatte).

Abgasanlage
Lambdasonde, NOx-Sensor, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde/NOx-Sensor. Elektronische Bauteile der Abgasnachbehandlung. Ausgenommen sind Schäden durch Korrosion und Oxidation.

Elektro- und Hybridantrieb
Fahrmotor-, Steuergerät- und Leistungselektronik für Elektroantrieb; Lüfter und Steuergerät für Hochvolt-Batteriemanagement, Spannungswandler, Positions- und Temperaturgeber für Fahrmotor.

§ 2 Inhalt der Versicherung, Kostenbeteiligung

  1. Verliert ein versichertes Teil innerhalb der Versicherungsdauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Versicherungsdauer entstehenden Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
  2. Der Anspruch aus der Reparaturkostenversicherung ist im Schadensfall auf 10.000 € (netto) begrenzt. Sollte die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes bzw. der Kaufpreis (wobei der niedrigere Wert maßgebend ist) abzüglich des Restwertes, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, geringer sein als der vereinbarte Höchstersetz, gilt dieser Wert als Obergrenze. Davon abweichend kann ein Erstattungssatz bzw. ein gesonderter Selbstbehalt zur Begrenzung des Versicherungsanspruchs auf der Versicherungszusage eingetragen sein. Wenn ein besonderer Selbstbehalt bzw. ein Höchstersatz vereinbart worden ist, wird die nach diesen Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem Höchstersatz.
  3. Darüber hinaus wird je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € (netto) von der nach diesen Bedingungen ermittelte Ersatzleistung abgezogen.
  4. Die Versicherung umfasst die Reparatur versicherter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Versicherungsanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
  5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
  6. Versicherungspflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Teile zum Zeitpunkt der Reparatur erstattet.
  7. Eine Versicherungsleistung setzt voraus, dass:
    a) ab Kauf die vom Händler vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgerecht bei einem Kfz‐Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;
    b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;
    c) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden;
    d) der versicherungspflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde.


§ 4 Was gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistiger Täuschung?

  1. Vorsatz
    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit
    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
  3. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
    Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

 

Teil B – Pflichten des Versicherungsnehmers und Regelungen zum Versicherungsvertrag

Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes beachten müssen, sowie weitere Regelungen zur Vertragsdurchführung.

§ 1 Beitragszahlung

  1. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung
    Der Versicherungsbeitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des vereinbarten Beitrages abhängig. Für Versicherungsfälle, die vor Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
  2. Unser Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Zahlung
    Wird der Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

 

§ 2 Welche Obliegenheiten müssen beachtet werden?

  1. Pflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
    a) ab Kauf fristgemäße Durchführung der vom Händler vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten beim Händler oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;
    b) ab Kauf alle geltenden Rückruf- und / oder technischen Aktionen des Fahrzeugs-Herstellers durchführen zulassen;
    c) Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs;
    d) unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenommenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekts oder Austauschs;
    e) Angabe von den in den Annahmerichtlinien abgefragten und unter Teil A § 2 genannten Gefahrumständen vor Vertragsschluss.
  2. Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall
    a) unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn bei Ihrem Kfz-Betrieb. Die Kontaktdaten Ihres Betriebs finden Sie in Ihrem Vertrag oder in Ihrer App. Alternativ können Sie den Versicherungsfall auch an den Versicherer melden. Sie können den Versicherer unter der Rufnummer
    +49 711 490 63 21 erreichen; Sie können uns auch eine E-Mail an claim.de@realgarant.com senden;
    b) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim verkaufenden Händler oder einem geeigneten Kfz-Meisterbetrieb;
    c) Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;
    d) jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;
    e) Zurverfügungstellung der ersetzten Teile auf Verlangen;
    f) Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf Verlangen;
    g) Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;
    h) nach Möglichkeit Minderung des Schadens;
    i) Befolgung der Weisungen des Versicherers.
  3. Regulierungsvoraussetzungen
    a) Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Versicherungsbedingungen ist zusätzlich die Erklärung des Versicherers, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (der Versicherer benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit die Reparaturfreigabe);
    b) aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung erhaltene Schadennummer, die ausgeführten bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein;
  4. Pflichten des Versicherers
    a) Begleichung der Kosten der Reparatur durch einen geeigneten Kfz-Meisterbetrieb zur Durchführung der Reparatur;
    b) Zahlung der versicherungspflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;
    c) sofern eine Reparatur durch den verkaufenden Händler oder eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes nicht möglich ist (z. B. bei Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Versicherungsfalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch den Versicherer.


§ 3 Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

§ 4 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas im geografischen Sinne, für in Deutschland gekaufte Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden und / oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland liegt.

§ 5 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Die Versicherung beginnt zu dem auf dem Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag oder Einmalbeitrag rechtzeitig und vollständig zahlen. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der vollständigen Zahlung des Beitrags.

§ 6 Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeugs?

Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Versicherungslaufzeit geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber/neuen Fahrzeughalter über. Zur Übertragung der Versicherungspolice, teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Daten des Erwerbers/neuen Fahrzeughalters an die Emailadresse rkv-info.de@realgarant.com mit und übergibt ihm den Versicherungsschein. Im Anschluss daran erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat vom Versicherer eine Bestätigung der Übertragung.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber/neue Fahrzeughalter ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.

§ 7 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung mit Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn der Versicherer kündigt, wird die Kündigung ein Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, gelten hinsichtlich der Beitragsrückerstattung die gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 39 Abs. 1 VVG.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Ablauf der Widerrufsfrist sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu erbringen. Wurde der Beitrag als Einmalbeitrag erbracht, erhält die versicherte Person den nicht verbrauchten Einmalbeitrag zeitanteilig vom Versicherungsnehmer zurück.

§ 8 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

  1. Welche Änderungen werden berücksichtigt?
    Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu.
    Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
  2. Auswirkung auf den Beitrag
    Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte jährliche Laufleistung, gilt neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
  3. Anzeige von Änderungen
    Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
  4. Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
    Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
  5. Folgen von unzutreffenden Angaben
    Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
    Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 99,00 € zu zahlen.
  6. Folgen von Nichtangaben
    Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
    • wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben
    • und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.


§ 9 Welches Recht gilt für den Vertrag und wo ist der Gerichtsstand?

  1. Anwendbares Recht
    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  2. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherungsnehmers
    Der Versicherungsnehmer kann bei dem Gericht Klage erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder dessen vertragsverwaltende Niederlassung zuständig ist.
    Alternativ kann der Versicherungsnehmer bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
    Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.
    Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
  3. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherers
    Der Versicherer kann bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.
    Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen sind, kann der Versicherer auch dort Klage erheben.
  4. Verhalten Dritter
    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis, das Verhalten und die Erklärungen seiner Repräsentanten zurechnen lassen.